Strafrecht - Reine Wiedergutmachung steuerlich absetzbar

 |

Recht§anwalt Thomas Kloeters

Kalender

« Juli '25
Mo Di Mi Do Fr Sa So
  1 2 3 4 5 6
7 8 9 10 11 12 13
14 15 16 17 18 19 20
21 22 23 24 25 26 27
28 29 30 31      

Kategorien

  • XML Arbeitsrecht
  • XML Abmahnung
  • XML Altersteilzeit
  • XML Befristung
  • XML Kündigungsschutz
  • XML Lohnforderung
  • XML Urlaub
  • XML Zeugnis
  • XML Arzthaftungsrecht
  • XML Betreuungsrecht
  • XML Erbrecht
  • XML Familienrecht
  • XML Kaufrecht
  • XML Kunst & Kultur
  • XML Mietrecht
  • XML Nachbarrecht
  • XML Reiserecht
  • XML Rundfunkrecht
  • XML Sozialrecht
  • XML Steuerrecht
  • XML Strafrecht
  • XML Verkehrsstrafrecht
  • XML Strafvollzugsrecht
  • XML StVK-Zulassungsrecht
  • XML Urheberrecht
  • XML Vereinsrecht
  • XML Verkehrsrecht
  • XML Führerscheinrecht
  • XML Versicherungsrecht
  • XML Zwangsvollstreckung

Archive

  • Das Neueste ...
  • Älteres ...

Suche

Blog abonnieren

  • XML

Verwaltung des Blogs

Login
Impressum

Freitag, 1. Mai 2009

Strafrecht - Reine Wiedergutmachung steuerlich absetzbar

Geschrieben von Thomas Kloeters in Strafrecht um 18:34


Wenn das Strafgericht dem Veruteilten als Bewährungsauflage aufgibt den Schaden wiedergutzumachen können diese Zahlung von der Steuer als Werbungskosten abgesetzt werden. Das Abzugsverbot gemäss § 12 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes steht dem nicht entgegen.

Im Einkommensteuergesetzes, (§ 12 Nr. 4 EStG), ist einerseits geregelt, dass Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, soweit sie Strafcharakter haben, wie zum Beispiel Geldstrafen, nicht absetzbar sind.

Andererseits ist in derselben Vorschrift ausdrücklich geregelt, dass Leistungen zur reinen Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens durch gerichtliche Weisung oder Auflage, die keine Genugtuung für das begangene Unrecht schaffen, nicht unter das Verbot der steuerlichen Berücksichtung fallen. Das ist der Fall, wenn der Ausgleich für das begangene Unrecht alleine in der blossen Erfülung zivilrechtlicher Ersatzpflicht besteht und dem Veruteilten daher durch diese Bewährungsauflage kein besonderes Opfer abverlangt wird.

- Bundesfinanzhof vom 15.01.2009, VI R 37/06 -
Kommentare (0) | Trackbacks (0)

Trackbacks
Trackback-URL für diesen Eintrag

Keine Trackbacks

Kommentare
Ansicht der Kommentare: (Linear | Verschachtelt)

Noch keine Kommentare

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.

Um maschinelle und automatische Übertragung von Spamkommentaren zu verhindern, bitte die Zeichenfolge im dargestellten Bild in der Eingabemaske eintragen. Nur wenn die Zeichenfolge richtig eingegeben wurde, kann der Kommentar angenommen werden. Bitte beachten Sie, dass Ihr Browser Cookies unterstützen muss, um dieses Verfahren anzuwenden.
CAPTCHA

 
Kommentare werden erst nach redaktioneller Prüfung freigeschaltet!
 
 
Powered by Serendipity | Template by Perun